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Lawinensituation: So reagieren die Schweizer Seilbahnen

Bern, 16. Februar 1999. Die intensiven Schneefälle der letzten zwei Wochen haben in einigen Teilen der Schweiz zu einer ausserordentlich grossen Lawinengefahr geführt. Trotz entsprechender Hinweise und Warnungen gibt es auch jetzt Skifahrer und Snowboarder, die den gesicherten Pistenraum verlassen und durch Variantenabfahrten sich und andere gefährden. Die Seilbahnen Schweiz rufen in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Erinnerung.

Wie bei anderen Freizeitaktivitäten gilt auch beim Wintersport der Grundsatz der Eigenverantwortung. Skifahrer und Snowboarder betreiben ihre Tätigkeit auf eigenes Risiko. Die Pistenanlagen stellen, ähnlich wie das Strassennetz, einen Verkehrsraum dar. Der Internationale Skiverband (FIS) hat zehn Verhaltensregeln formuliert, in denen die von Skifahrern und Snowboardern geforderten Sorgfaltspflichten dargelegt sind. Diese Regeln sind für alle Benützer von Skiabfahrten verbindlich.

Pflichten der Pistenbetreiber
Als Betreiber der Pisten treten die Seilbahnunternehmungen auf. Sie haben durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Pistenbenützer vor alpinen Gefahren sowie vor Hindernissen auf der Piste und am Pistenrand geschützt sind. Als alpine Gefahr gilt insbesondere die Lawinengefahr. Seilbahnunternehmungen sind verpflichtet, lawinengefährdete Pisten sofort zu sperren. Die Sperrung darf erst aufgehoben werden, wenn die Lawinengefahr gebannt ist. Als wirksame Schutzmassnahme gilt die künstliche Auslösung von Lawinen mittels Sprengladungen.
Sämtliche Massnahmen, die von den Seilbahnen zur Gewährleistung der Sicherheit der Pistenbenützer getroffen werden müssen, sind in der Richtliniensammlung "Die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten" der Seilbahnen Schweiz aufgelistet.

Tatbestand des rücksichtslosen Verhaltens
Die Richtlinien der Seilbahnen Schweiz schreiben den Seilbahnunternehmungen vor, mit Markierungen, Signalisationen und Abschrankungen den gesicherten Pistenraum klar abzugrenzen. Die FIS-Regel 8 wiederum verlangt von den Skifahrern und Snowboardern, dass sie die Markierungen und die Signalisation beachten.
Wenn Skifahrer und Snowboarder die FIS-Regeln nicht beachten, gilt dies als sogenannt rücksichtsloses Verhalten. Rücksichtslos verhält sich im Sinne der Richtlinien der Seilbahnen Schweiz insbesondere auch, wer einen lawinengefährdeten Hang befährt, wer Weisungs- und Verbotstafeln missachtet oder wer sich den Sicherheitsanordnungen des Pistendienstes widersetzt. Rücksichtsloses Verhalten kann von den Seilbahnunternehmungen mit verschiedenen Massnahmen geahndet werden. So kann sie den betreffenden Personen den Transport verweigern. In schweren Fällen kann sie den Fahrausweis entschädigungslos entziehen und eine Verzeigung wegen Verstosses gegen Art. 237 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Störung des öffentlichen Verkehrs) einleiten.

Sicherheit steht an erster Stelle
Sanktionsmassnahmen sind zwar unpopulär: Keine Dienstleistungsunternehmung nimmt es gerne auf sich, ihre Kunden zu bestrafen. Doch für die Schweizer Seilbahnen steht die Sicherheit an erster Stelle. Die erwähnten Sanktionen stellen ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit in den Wintersportgebieten dar – sie bilden ein Gegengewicht zum ungenügend entwickelten Gefahrenbewusstsein bei einzelnen Skifahrern und Snowboardern.


Weitere Informationen:

Swiss Mountain Award  


Lehrstellen-Anbieter  

 
Seilbahnen Schweiz SBS Dählhölzliweg 12 CH-3000 Bern 6 Tel 031 359 23 33 info@seilbahnen.org
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